INOBHUTNAHMESTELLE ODENWALD
Kinder und Jugendliche, die nicht in Ihren Herkunftfamilien verbleiben können, werden zur Krisenintervention in unserer Inobhutnahmestelle betreut. Ziel ist eine möglichst zeitnahe Perspektivklärung mit allen Beteiligten im Hilfesystem. Je nach Situation wird darauf hingearbeitet, dass
- der junge Mensch in die Herkunftsfamilie zurückgeführt werden kann oder
- eine geeignete Anschlussmaßnahme gefunden wird.
In unserer Inobhutnahmeeinrichtung bieten wir insgesamt 12 Plätze gemäß §42 SGB VIII für Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren an. Die Dauer der Inobhutnahme sollte regulär sechs Wochen nicht übersteigen.
Junge Menschen, die ohne Sorgeberechtigte aus dem Ausland nach Deutschland kommen, können ebenfalls im Rahmen der Inobhutnahme gemäß §42a SGB VIII aufgenommen werden. Nach Prüfung der örtlichen Zuständigkeit werden ebenfalls passende Anschlussmaßnahmen gesucht.
Weiterhin stehen Plätze für das stationäre Clearing zur Verfügung. Hier werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die gemeinsam mit ihren Eltern bzw. Personensorgeberechtigten minimal bereit sind, mit den Mitarbeitern der Einrichtung zusammenzuarbeiten, um am Ende des Clearingprozesses gemeinsam über die weitere Perspektive zu entscheiden.
Ein spannendes Berufsfeld erwartet Sie!
Hier geht es zu unseren Stellenangeboten.
§ RECHTSGRUNDLAGE
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, in einer Kinder- und familienfreundlichen Umgebung aufzuwachsen. Manchmal gibt es in Familien aber akute Krisen und Probleme, die dazu führen, dass junge Menschen aus ihrem individuellen Umfeld herausgenommen und vorübergehend an einem geeigneten Ort in Obhut genommen werden müssen. Diese Krisen können die vielfältigsten Ursachen haben, z. B. körperliche Gewalt, Vernachlässigung, sexueller Missbrauch, Drogen- und übermäßiger Alkoholkonsum oder psychische Erkrankungen.
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet, sofern eine dringende Gefahr für den jungen Menschen besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Gemäß § 42 SGB VIII ist eine Inobhutnahme immer eine vorläufige Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung, bei einer geeigneten Person oder in einer sonstigen Wohnform.
Sie sind auf der Suche nach einem Inobhutnahmeplatz?
Hier geht es zu den Platzanfragen.
Telefon Odenwald:
06253 86 05 900
Telefon Biebesheim:
06258 559 2050